Der Bau einer neuen Strasse ist ein komplizierter Prozess, bei dem die Belange von Infrastruktur, betroffenen Bürgern und Umwelt in Einklang gebracht werden müssen. Daher regeln Gesetze und Verfahren das Verfahren von der Linienfindung, über den Entwurf und die Planfeststellung bis hin zum Bau.
Im Zuge dieses Verfahrens werden die Auswirkungen eines Strassenbaus mit zunehmender Detailgenauigkeit geplant und dokumentiert. Das Gesetz garantiert eine Information der Öffentlichkeit und eine Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger.
Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:
Bedarfspläne
Jede Strassenplanung beginnt mit gesetzlichen Bedarfsplänen. In diesen Plänen stellen Bund und Land den Bedarf für neue und auszubauende Strecken fest, und versehen jede Strecke mit einer sogenannten Dringlichkeitsstufe. Neben der Dringlichkeit von Projekten berücksichtigen die Bedarfspläne auch die zur Verfügung stehenden Mittel und setzen Prioritäten für Investitionsentscheidungen der öffentlichen Hand.
Die einzelnen Bedarfspläne werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnen (BMVBW) im Bundesverkehrswegeplan zusammengefasst, welcher die gesamte Infrastruktur für alle Verkehrsträger betrachtet. Teil des Bundesverkehrswegeplanes ist der Bedarfsplan für die Bundesfernstrassen. Dieser stellt den Bedarf für Neubau und die Erweiterung von Bundesautobahnen und Bundesstrassen einschliesslich dem Bau von Ortsumgehungen fest. Der Bundesverkehrswegeplan gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach Ablauf von fünf Jahren prüft das BMVBW, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Zur Zeit findet eine Fortschreibung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstrassen statt.
Ist eine Massnahme im Bundesverkehrswegeplan in den sogenannten vordinglichen Bedarf aufgenommen, erhält die Strassenbauverwaltung einen uneingeschränkten Planungsauftrag. Damit kann sie die weiteren Planungen einleiten oder fortführen.
Linienfindung
Wurde eine Strecke in die Bedarfspläne des Bundes bzw. des Landes aufgenommenen, ist im Regelfall eine Linienbestimmung nach ¬ß16 Bundesfernstrassengesetz bzw. Landesgesetzen durchzuführen. Im Rahmen der Linienfindung werden verschiedene mögliche Linienführungen mit ihrem groben Verlauf und den vorgesehenen Verknüpfungsstellen mit dem übrigen Strassennetz untersucht.
Die Strassenbaubehörde entscheidet sich dann für eine Vorschlagsvariante, welche in der Vorplanung weiter ausgearbeitet wird: neben dem Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsstudie spielen u.a. auch die Auswirkungen auf den Verkehr und Fragen nach der Finanzierung und Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Bürger und Behörden (Bezirksregierung, Kreise, Kommunen, Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, Wasserverbände u.a.) erhalten anschliessend Gelegenheit zu dem geplanten Projekt eine Stellungnahme abzugeben.
Nach Durchführung dieser Untersuchungen und Anhörungen von Bürgern und Behörden werden eine oder mehrere Vorschlagsvarianten dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vorgelegt. Dieses bestimmt die am besten geeignete Linie (Variante), welches als Planungsentscheidung für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung verbindlich wird. Die Entscheidung des BMVBS ist als verwaltungsinterne Regelung angelegt und ist zu diesem Zeitpunkt durch Dritte nicht anfechtbar.
Entwurfsplanung
Nachdem in der Linienplanung der grobe Streckenverlauf festgelegt wurde, erarbeiten die Strassenbauer die Details. Eine moderne "Entwurfstrassierung" berücksichtigt insbesondere die Fahrraum- und die Verkehrsraumgestaltung. Die Entwurfsarbeit beinhaltet nicht nur die Strasse selbst, sondern auch ihr Umfeld. Zu berücksichtigen sind verschiedene, teilweise widersprüchliche Anforderungen wie eine umweltgerechte Trassenführung, die Erfüllung aller Sicherheitsanforderungen, die Gwährleistung der erforderlichen Leistungsfähigkeit sowie der notwendige Wirtschaftlichkeit.
Ergebnis der Entwurfsplanung sind verschiedene Pläne für den technischen Strassenentwurf, für die Landschaftspflege, für die Massnahmen gegen Lärm und für den Gewässerschutz, Aussagen zu Schadstoffemissionen sowie die Kostenschätzung.
Der genehmigte Entwurf ist Grundlage des folgenden Planfeststellungsverfahrens. Gleichzeitig ist er verbindlich für den Planungsträger bei der weiteren Entwurfsausarbeitung.
Planfeststellungsverfahren
Bevor eine neue Bundes-, Landes- und Kreisstrasse gebaut werden darf, muss der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher festgestellt sein. Zweck der Planfeststellung ist es, alle von dem Bauvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange miteinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen.
Das Planfeststellungsverfahren wird auf Antrag der Strassenbaubehörde eröffnet. Es gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die darauf folgende Feststellung des vorgenannten Plans. Das Anhörungsverfahren wird von der sogenannten Anhörungsbehörde durchgeführt, welche den Antrag der Strassenbaubehörde prüft und dann öffentlich auslegt. In dieser Zeit sind die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgefordert, Einwendungen gegen das geplante Projekt geltend zu machen.
Alle erhobenen Einwendungen werden dann in einem Erörterungstermin mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen besprochen, um und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. Können nicht alle Einwendungen auf diese Weise ausgeräumt werden, entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Feststellung des Plans (sog. Planfeststellungsbeschluss).
Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen, und ist Voraussetzung für notwendige Enteignungen und die vorläufige Besitzeinweisungen.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten.
Sind alle gerichtlichen Einsprüche abgewiesen, wird der der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar und damit der Plan bestandskräftig. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Strassenbauverwaltungsbehörde dann die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben.
In Rheinland-Pfalz ist die Planfeststellungsbehörde als eigenständige Behörde im Landesbetrieb Mobilität angesiedelt. Sie ist verantwortlich für die strassenrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren in ganz Rheinland-Pfalz. Ausserdem ist sie Anhörungsbehörde.
In Hessen ist die Planfeststellungsbehörde für Landes- und Kreisstrassen das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als die oberste Strassenbaubehörde. Anhörungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Ausführungsplanung / Bau
Der eigentliche Bau einer Strasse beginnt, wenn das Baurecht durch die Planfeststellung geschaffen und der notwendige Grund und Boden erworben wurde. Beim Strassenbau wird die Planung dann in die Wirklichkeit umgesetzt. Die Bauarbeiten selbst werden ausgeschrieben und im Wettbewerb an Baufirmen vergeben, die sie dann ausführen. Die öffentliche Hand als Bauherr übernimmt dabei die Bauaufsicht, das Projektmanagement und die Abrechnung.